Satzung des Musikvereins Fronhofen e.V.
Vorbemerkung
Bei der Bezeichnung von Personen ist in dieser Satzung jeweils die männliche Form gewählt; diese Bezeichnung gilt ebenso für alle weiblichen Personen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Musikverein Fronhofen e.V. und hat seinen Sitz in Fronreute, Fronhofen (nachfolgend kurz „Verein” genannt).
2. Der Verein ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Ravensburg - Registergericht unter der Nummer
GR-2-1695-03 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Verein dient der Förderung und Erhaltung der Blasmusik, sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
2. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.
b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.
c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
d) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.
e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.
f) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.
3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
4. Für den Verein besteht ein Anschluss an den Blasmusik-Kreisverband Ravensburg e.V.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der §§ 51 ff. in der jeweiligen
Fassung der Abgabenverordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker),
b) passive Mitglieder,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.
2. Aktive Musiker sind die Musiker, Jugendmusiker, sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 10 dieser Satzung.
3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.
4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Zum Ehrenmitglied
kann ernannt werden:
a) wer mindestens 25 Jahre als aktiver Musiker im Verein mitgewirkt hat,
b) wer bei Vollendung des 60. Lebensjahres mindestens 35 Jahre dem Verein als passives Mitglied
oder Fördermitglied angehört hat und sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht hat.
§ 5 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf
Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den
Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand.
2. Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung oder des Vorstandes beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc.
sowie ergänzende Verbandsrichtlinien).
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende
Mitgliederversammlung endgültig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens einen Monat vor-her dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der
angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum
der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche
allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen
Beitragsleistungen zu erbringen.
5. Ehrenmitglieder / Ehrenvorstände sind beitragsfrei.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Hauptversammlung und
2. der Vorstand.
§ 9 Hauptversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes zweite Jahr, spätestens im März, statt. Einladungen zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen
erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Fronreute oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder
unter Angabe der Tagesordnung.
Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegen-über benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des
Mitglieds benannt, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.
2. Der 1. Vorsitzende oder seine Stellvertreter, können im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die
Einladungsfristen gilt Abs. 1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies
wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.
3. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauf folgenden
Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden
Mitglieder.
4. Die Hauptversammlung ist zuständig für die
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren/Beendigung.
d) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt
werden,
e) Entlastung des Vorstands,
f) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung,
g) Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
h) Änderung der Satzung,
i) Auflösung des Vereins.
5. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, aktive Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine
Stimme. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die
Bevollmächtigung ist vor Beginn der
Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen
bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
8. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter
verlangt wird.
9. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Gesamtvorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren vertretungsberechtigten Personen,
b) dem Schriftführer,
c) dem Kassierer,
d) dem Jugendleiter,
e) 6 Beisitzern, davon 4 aus der aktiven Kapelle.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungs-berechtigt.
3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder
Gesetz zu-ständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer
Fachkräfte/Übungsleiter.
Die aktive Kapelle ist vor der Verpflichtung des Dirigenten zu hören.
4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes, ausgenommen des Jugendleiters und der 4 Beisitzer aus der aktiven Ka-pelle, werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
6. Der Jugendleiter und die 4 Beisitzer werden vor der Hauptversammlung von den aktiven Musikern gewählt. Für die Wahl und Amtszeit gelten § 9 und § 10 entsprechend.
7. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis
zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.
Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von
einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
9. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch.
10. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält
keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchst-stimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.
11. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die
von Seiten des Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
12. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seine Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies
mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Dirigent, der Jugenddirigent und
der Vertreter der Vereinsjugend oder sonstige fachkundige Personen können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden; sie haben jedoch kein Stimmrecht. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über
alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.
§ 11 Schriftführer
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten (Protokolle, Mitgliederlisten, Einladungen usw.).
Über die Verhandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen ist von ihm eine Niederschrift
zu fertigen; diese ist jeweils vom 1. oder einem seiner Vertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenführung
Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer.
Er ist berechtigt:
1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen
2. Zahlungen bis zum Betrag von 500,00 € im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden.
§ 13 Kassenprüfung
Die für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf von zwei Kalenderjahren zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht
abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit
erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der zweijährigen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen
werden.
§ 14 Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft der musizierenden Jugendlichen innerhalb dieses Vereins.
Die Vereinsjugend wird in ideeller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bei der Erfüllung ihrer Auf-gaben durch den Vereinsvorstand unterstützt.
§ 15 Satzungsänderungen
1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tages-ordnungspunkt aufzuführen und kurz zu
begründen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Fronreute, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.
3. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung
trifft.
§ 16 In-Kraft-Treten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20. März 2010 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung vom 06. Januar 2008 außer Kraft.